Bundesfinanzhof

Der zweite Terminverlegungsantrag

Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier:

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die unterbliebene Terminsverlegung

Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die abgelehnte Terminverlegung – aufgrund Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die

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Verwaltungsgericht/Finanzgericht Köln

Terminverlegung bei Corona-Verdacht

Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung kann sich auch daraus ergeben, dass der Beteiligte an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim Finanzgericht für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum

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Terminsverlegung wegen Anwaltswechsels

Bei einem von der Partei unverschuldeten Wechsel des Prozessbevollmächtigten ist der Partei ausreichend Zeit zuzubilligen, um sich um einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Dieser benötigt sodann einen hinreichenden Zeitraum zur Einarbeitung.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trug der

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Erheblicher Grund für Terminsverlegung

Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn im Fall einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt wird.

Wenn auch das Verwaltungsgericht nach seinem damaligen Kenntnisstand den Verhandlungstermin nicht ohne Weiteres verlegen musste, bestand jedenfalls angesichts

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