Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Terminsverlegung trotz Corona?

Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft. Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes

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Finanzgericht München

Der coronabedingte Terminsverlegungsantrag

Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt.  Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO)

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Der nicht beschiedene Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem

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Landgericht Bremen

Geschütztes Vertrauen auf eine Terminsverlegung

Auf der Grundlage des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art.19 Abs. 4, Art.20 Abs. 3 GG) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Versäumnis eines Termins dann als entschuldigt anzusehen ist, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter auf die erfolgte Stattgabe eines Verlegungsantrags vertrauen dürfen. Nach §

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Terminsverlegung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Bei einer Verhinderung wegen Erkrankung reicht im Allgemeinen zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung erst kurz vor dem Sitzungstag gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Sozietät als Prozessbevollmächtigter – und die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Letzteres zu beurteilen hängt von den Verhältnissen

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