Schaf gerissen – Hund gefährlich

Hat der Hund ein Schaf gerissen, bedarf es zur Feststellung seiner Gefährlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsichen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig keiner weiteren Prüfung der Behörde. Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 Abs. 1

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Hundebeisserei

Beisst ein Hund einen anderen, so ist das ausreichend für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Mit dem Bescheid vom 2. November 2011 stellte der Antragsgegner die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes, der zunächst als Staffordshire Terrier und nachfolgend als „Boxermischlingshündin“

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Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung zweier Hunde entspricht den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass hieraus die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar eine Verletzungsabsicht gefolgert werden kann. Eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe

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