Nach § 833 BGB ist der Halter eines Tieres dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier eine Sache beschädigt wird. Dabei ist unter einer beschädigten Sache im Sinne des § 833 BGB auch gemäß § 90 a BGB
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Nachrichten aus Recht und Steuern
terrier russel
Nach § 833 BGB ist der Halter eines Tieres dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier eine Sache beschädigt wird. Dabei ist unter einer beschädigten Sache im Sinne des § 833 BGB auch gemäß § 90 a BGB
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Hat der Hund ein Schaf gerissen, bedarf es zur Feststellung seiner Gefährlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsichen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig keiner weiteren Prüfung der Behörde.
Rechtsgrundlage der
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Beisst ein Hund einen anderen, so ist das ausreichend für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG.
Mit dem Bescheid vom 2. November 2011 stellte der Antragsgegner die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen
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Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung zweier Hunde entspricht den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass hieraus die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar eine Verletzungsabsicht gefolgert werden kann. Eine gesteigerte Aggressivität bzw.
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