Die „Liwa AlIzza Lillah„erfüllte die Voraussetzungen für eine ausländische terroristische Vereinigung nach den §§ 129, 129a StGB. Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22.07.2017 gültigen
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