Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn dieser die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf
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