Stethoskop

"Mein Haus vererbe ich meinem Hausarzt."

Eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers ist nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt. 

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Hausarzt den Erblasser seit 2015 behandelt. Im Januar 2016

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Testament

Das zerrissene Testament

Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. 

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt

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Theke

Das Testament auf dem Kneipenblock

Für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments kommt es nicht darauf an, worauf es geschrieben wurde.

Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg. Verstorben war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine

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Testament

Der behandelnde Arzt als Erbe

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde eines Arztes hin deseen Erbscheinsantrag stattgegeben.

Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten,

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Schreibblock

Dreizeugentestament

Kann aufgrund naher Todesgefahr ein Testament nicht mehr vor dem Notar und als Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden, so kann der Erblasser sein Testament mündlich vor drei Zeugen erklären (sogenanntes Dreizeugentestament). Hierüber muss eine Niederschrift gefertigt werden, die dem

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bgb testamentserrichtung

Erben siehe Anlage

Mit der Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dem zugrunde lag ein vom Erblasser und seiner

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Testament

Anwaltsvergütung für einen Testamentsentwurf

Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ließen sich die klagenden Mandanten vom beklagten Rechtsanwalt wegen eines Testaments beraten.

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Testament oder postmortale Vollmacht?

Die Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück

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Landgericht Leipzig

Testamentsauslegung

Bei der Testamentsauslegung ist zu berücksichtigen, dass vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.

Gelingt dies trotz Auswertung aller möglicherweise dienlichen Umstände nicht, muss sich der Richter

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Grenzen der Testamentsauslegung

Mit der Auslegung eines Testaments, nach welchem die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll, hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen:

Im zu entscheidenen Fall war der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten, geschiedenen

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Bücherregal

Auslegung eines Ehegatten-Testaments

Das Nachlassgericht ist bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes von Eheleuten an ein obiter dictum des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren im Nachlassverfahren des anderen Ehegatten nicht gebunden.

Die im Verfahren nach dem FGG ergangene Entscheidung des Nachlassgerichts entfaltet keine Rechtskraft und

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Buchregal

Das eigenhändig geschriebene Testament

Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers. Die Beweislast liegt dabei bei demjenigen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in

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Erbrecht und Testament

Wer Vermögen oder andere veräußerbare Werte besitzt, sollte sich frühzeitig Gedanken darüber machen, was mit diesen Dingen nach seinem Tode passiert soll. Um selber noch darauf Einfluss nehmen zu können, sollte man sich zu Lebzeiten darum kümmern. Damit Vermögensstreitigkeiten im

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Aktenwagen

Das unauffindbare Testament

Ist ein Testament unauffindbar, spricht zwar keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser vernichtet hat . Aber die formgültige Errichtung und der Inhalt des Testaments muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf das unauffindbare Testament beruft, er trägt im

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Das Heim als Erbe

Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Allerdings können

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