Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt („Württemberger Testament“), kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht,
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