Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen
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