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Wenn der Nacherbe sein Pflichtteil verlangt

Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen

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Auslegung einer testamentarischen Strafklausel

Eine sog. Strafklausel kann nicht als Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft ausgelegt werden, bei der der Eintritt des Nacherbfalls von der Verwirkungshandlung des Abkömmlings angenommen wird, sofern dem Abkömmling für die Verwirkung der Pflichtteil zukommen soll. Die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament: „Es soll grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge maßgebend sein, allerdings

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