Änderungen eines Testaments, die auf einer Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen worden sind, gelten dann als formwirksames Testament, wenn die Änderungen ebenfalls eine Unterschrift des Erblassers enthalten. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins stattgegeben
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