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Das eigenhändig geschriebene Testament

Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers. Die Beweislast liegt dabei bei demjenigen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in

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Das unauffindbare Testament

Ist ein Testament unauffindbar, spricht zwar keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser vernichtet hat . Aber die formgültige Errichtung und der Inhalt des Testaments muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf das unauffindbare Testament beruft, er trägt im

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