Unterschrift

Die Testamentskopie – und die handschriftlichen Änderungen

Änderungen eines Testaments, die auf einer Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen worden sind, gelten dann als formwirksames Testament, wenn die Änderungen ebenfalls eine Unterschrift des Erblassers enthalten. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins stattgegeben

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Notar

Der „Abkömmling“ im Testament

Mit „Abkömmlingen“ sind in einem Testament nicht nur Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel gemeint. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über ein Testament entschieden und der Berufung stattgegeben. In einem notariellen Testament hatte sich ein Ehepaar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden

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Buchregal

Das eigenhändig geschriebene Testament

Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers. Die Beweislast liegt dabei bei demjenigen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Unna

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Aktenwagen

Das unauffindbare Testament

Ist ein Testament unauffindbar, spricht zwar keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser vernichtet hat . Aber die formgültige Errichtung und der Inhalt des Testaments muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf das unauffindbare Testament beruft, er trägt im Erbscheinsverfahren insoweit die Feststellungslast. Die Errichtung eines nicht mehr vorhandenen

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