Münzen

Der Streit um die Testierfähigkeit

An die Annahme der Testierfähigkeit sind nicht grundsätzlich geringere Anforderungen als an diejenige der Geschäftsfähigkeit zu stellen.

Die Testierfähigkeit ist als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt und fasst sachlich

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