Der Betreuer als Testamentsvollstrecker – oder: Veruntreuung per Testament

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin – entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.02.2013 – noch kein Gefährdungsschaden. Solange die betreute (hier: demente) Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens

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Zweifel an der Testierfähigkeit – und das eingestellte Betreuungsverfahren

Die Einstellung eines Betreuungsverfahrens nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist kein tragfähiges Indiz gegen das Vorliegen von Testierunfähigkeit, wenn nicht gesichert ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Vollmachtserteilung umfassend geprüft worden ist. Nach § 2358 Absatz 1 BGB hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel

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Testierunfähigkeit – als Einwand im Erbscheinsverfahren

Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen. Nach § 2229 Absatz 4 BGB hängt die Erteilung des Erbscheins davon ab, ob der Erblasser bei Errichtung

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