Kiffen – THC-Grenzwerte für den Führerscheinentzug

Eine festgestellte TH- C-Konzentration von mind. 1, 0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führt jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.02.2 der Anlage 4 zur FeV. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1

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Die Blutprobe – und die THC-Abbauprodukte

Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entnommene Blutprobe darf nicht nur auf das berauschende Mittel (hier: THC), sondern auch auf dessen Abbauprodukte (hier: 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure) untersucht werden. Die Entnahme einer Blutprobe war vorliegend grundsätzlich zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 4 Satz

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Gelegenheitskiffen – und die Fahreignung

Auch wenn der Gelegenheitskonsument einen Abstand von 30 Stunden zwischen dem letzten Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhält, fehlt es bei einem nachgewiesenen THC Wert von über 1, 0 ng/ml im Blut an der für die Fahreignung erforderlichen Trennungsfähigkeit. Der Gelegenheitskonsument kann sich nicht sicher sein, dass er 30

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Gelegentliches Kiffen – und der Führerschein

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen

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Synthetische Cannabinoide – in nicht geringer Menge

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem jetzt vom ihm entschiedenen Revisionsverfahren mit dem Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide befasst. Anlass hierfür bot ihm ein Verfahren aus Landshut: Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren

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Geringe Menge zum Eigengebrauch – und die Begründungsanforderungen an ein Strafurteil

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie unterliegt nur in begrenztem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,

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Autofahren nach Cannabis-Konsum

Mit den Anforderungen an die Feststellung fahrlässigen Handelns bei § 24a StVG nach vorausgegangenem Cannabis-Konsum hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen: Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden

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Die Cannabisplantage – Aufzucht als Handeltreiben

Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht

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Verkehrsunabhängiger Mischkonsum

Bei einem verkehrsunabhängigem Mischkonsum von Canabis und Alkohol und anschließender Autofahrt ist bereits bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng/ml THC / 12,0 THC-COOH die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Antrag eines Betroffenen, der sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis

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