Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Verfahren mit Anlasstaten aus den Jahren 2007/2008 ist gemäß § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 04.05.2011 umsetzt, nur zulässig, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in
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