Therapieunterbringung nur bei schwersten Gewalt- und Sexualdelikten verfassungsgemäß

§ 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Das Therapieunterbringungsgesetz ist nach dieser

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Keine Therapieunterbringung auf Antrag der JVA

Der Antrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt München, den Westparkmörder nach dem Therapieunterbringungsgesetz in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, ist bereits unzulässig, da der Leiter der Justizvollzugsanstalt hierfür unzuständig ist, wie jetzt das Oberlandesgericht München entschied. Der Betroffene befand sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts vom 11.10.2011 in der Justizvollzugsanstalt München in

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