Der Bundesgerichtshof hat erneut zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Der Bundesgerichtshof hat erneut zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
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Zu der deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Leasingnehmer und späteren Käufer eines Fahrzeugs hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Anlass hierfür bot ein Fall aus Mannheim: Der Kunde
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Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21.04.2009 steht auch dem Käufer eines vor Geltung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 03.02.2011 aufgrund einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in
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Der Bundesgerichtshof hat in drei bei ihm anhängigen Revisionsverfahren die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schadensersatz in „Thermofenster“-Fällen umgesetzt und entschieden, unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in „Dieselverfahren“ den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können:
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. Neben allgemeinen Rechtsgütern schützt das Unionsrecht auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber
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Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können. Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine
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Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB in einem sogenannten Dieselfall zu befassen, in dem die ursprünglich vorhandene unzulässige Prüfstanderkennungssoftware im Zuge eines Software-Updates durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ersetzt
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Haftet der Automobilhersteller dem Gebrauchtwagenkäufer nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall, wenn der Autokauf erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals erfolgte? Der Bundesgerichtshof verneint dies; der Käufer kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf §§ 826, 31 BGB stützen:
Wie
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Zur Frage der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines im Jahr 2017 erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall hat der Bundesgerichtshof erneut ebenso grundsätzlich Stellung genommen wie zur Frage, ob das Verhalten der für
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Die Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall entfällt nicht wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Fahrzeugkäufer die vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Software-Updates nicht aufspielen
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Mit der sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
In dem hier vom Bundesgerichtshof
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür
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Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit vier Schadensersatzklagen gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten „Thermofenster“ – und in allen vier Fällen die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Die vier Autokäufer nahmen die beklagte Daimler AG als Fahrzeugherstellerin
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Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit Schadensersatzansprüchen wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der Audi AG hergestellten Diesel-PKWs zu befassen:
Der Autofahrer leaste ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5.
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Im Rahmen der Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens in einem sogenannten Dieselfall entfällt der Schaden nicht durch ein erfolgtes Update der Motorsteuerungs-Software.
Das Verhalten der Autoherstellerin in den „Dieselskandal“-Fällen gegenüber den Autokäufern ist
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Mit der Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen und nunmehr klargestellt, dass der Schaden eines Gebrauchtwagenkäufers auch nicht durch ein späteres Software-Update entfällt.
In
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Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung in den Fällen einer erstinstanzlich abgewiesenen Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu befassen:
Die Autokäuferin begehrt von dem beklagten Fahrzeughersteller Schadensersatz wegen eines von ihr
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Es kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Käufer eines Dieselfahrzeugs aus dem VW-Konzern bereits im Jahr 2015 Kenntnis davon erhielten, dass auch ihr Auto hiervon betroffen ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall erwarb der klagende Autokäufer
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Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Autos besteht unabhängig von einem Weiterverkauf des betroffenen Diesel-PKWs.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb die Autokäuferin im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran, der mit einem Dieselmotor des Typs
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Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Autos bleibt bestehen, auch wenn der Autokäufer in der Folgezeit unter Inzahlungnahme des betroffenen Dieselwagens das Auto eines anderen Herstellers erwirbt. Auch eine von dem anderen Autohersteller gezahlte „Wechselprämie“ mindert den Schadensersatzanspruch
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
In
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Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Thematik des sogenannten „Thermofensters“ zu befassen:
In dem hier entschiedenen Fall erwarb der Autokäufer im Oktober 2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency zu einem Kaufpreis
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Bei Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz Typ 220 D mit einem 4-Zylinder-Motor der Kennung OM 651 DE 22LA, Emissionsklasse 6b, liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne einer Prüfstanderkennung vor.
In sogenannten „Dieselskandalfällen“ liegt nach Überzeugung
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Zu der Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird, hat
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
Sittenwidrig
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Der Bundesgerichtshof hat Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers gegen die Volkswagen AG verneint, der einen mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestatteten Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des „Dieselskandals“ gekauft hat. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen des von der Volkswagen AG durchgeführten
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Vor dem Bundesgerichtshof war eine Revision der Audi AG gegen eine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Naumburg erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat dem Audi-Käufer Schadensersatz zusprechende Urteil des OLG Naumburg aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof
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Mit dem Umfang der den Automobilhersteller in einem „Dieselfall“ gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer treffenden Schadensersatzpflicht nach §§ 826, 831 BGB hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es dabei um die Anrechnung von Nutzungsvorteilen, um Aufwendungsersatz, Verzugs- und Deliktszinsen
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Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals zur Thematik des sogenannten „Thermofensters“ geäußert:
Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde lag ein Fall aus Köln:
Der Kläger erwarb am 19. Januar 2012 von der beklagten Fahrzeugherstellerin ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI
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