Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich praktizierende Tierheilpraktikerinnen gegen das Inkrafttreten des neuen § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zum 28.01.2022 wandten. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist es Tierheilpraktikern sowie Tierhaltern nach dem neuen § 50 Abs. 2 TAMG nun untersagt,
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