Zwar kann ein Tier in einer Notlage zunächst in Verwahrung genommen werden, allerdings darf es nicht sogleich zum Nachteil des bisherigen Eigentümers veräußert werden – ohne dass diese Absicht dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vorher bekanntgegeben worden ist. So das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, mit dem sich ein
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