Ein entkräftetes Pferd

Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nur dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Ist das der Fall, darf die Behörde die Anordnung gegenüber einem Tierhalter erlassen, dass

Lesen