Rinder

Das Verbot des Haltens und Betreuens von Rindern

Hat ein Tierhalter wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt, liegen die Voraussetzungen für ein Haltungs- und Betreuungsverbot von landwirtschaftlichen Nutztieren vor. So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall den Antrag

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Kein Überblick über den eigenen Katzenbestand

Haben Tierhalter den Überblick über ihren Tierbestand und den gesundheitlichen bzw. körperlichen Zustand der von ihnen gehaltenen Katzen verloren, sind diese Katzen vernachlässigt worden. Nach dem Tierschutzgesetz kann ein Tier, das erheblich vernachlässigt wird, dem Halter fortgenommen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden. Mit dieser Begründung hat das

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Haltungsverbot für Lama, Esel, Pony

Bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an einer künftigen beanstandungsfreien Tierhaltung, kann die Wiedergestattung der Tierhaltung abgelehnt werden. So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einer Klage entschieden, mit der ein Tierhaltungsverbot aufgehoben werden sollte. In der Vergangenheit hielt der Kläger ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony. Dem

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Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde u.a. demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG

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Hundezucht oder „animal hoarding“

Man kann regelmäßig dann von einer Hundezucht ausgehen, wenn mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder mindestens drei Würfe pro Jahr erfolgen. Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag mehrerer Tierhalter abgewiesen, die hiermit die Aussetzung zweier tierschutzrechtlicher Anordnungen erreichen wollten. Die Antragsteller halten auf ihrem

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Vermieter ist mitursächlich für Verwahrlosung – Wegnahme bleibt rechtens

Auch wenn die Vernachlässigung von Tieren, die in einer Mietwohnung gehalten werden, wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist, ist die zuständige Veterinärbehörde berechtigt, die Tiere der Halterin wegzunehmen und anderswo unterzubringen. In dem hier vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hat die

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Androhung der zwangsweisen Auflösung eines Rinderbestandes

Die mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes kann nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften des Nds.SOG vollstreckt werden (hier: Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Rinder). Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16 a Satz 2

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Zuchtverbot wegen 14 Bengal-Katzen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz haben die zuständige Behörde einem Mann aus Rheinhessen, der seit mehreren Jahren eine Zucht mit Bengal-Katzen betreibt, zu Recht mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und den Handel mit ihnen untersagt. Der Antragsteller hält in seinem Wohnhaus zu Zuchtzwecken zwei weibliche

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Pferdehaltungsverbot wegen falscher Pferdehaltung

Stellt ein Pferdehalter trotz entsprechender Monierungen des Amtsveterinärs Mängel in der Pferdehaltung nicht ab, kann dies zu einem Verbot der Pferdehaltung und -betreuung führen, wie jetzt wieder ein Fall des Verwaltungsgerichts Aachen zeigt. Aufgrund zahlreicher Beschwerden hatte der Oberbürgermeister der Stadt Aachen dem Kläger, einem in Aachen ansässigen Pferdehalter, im

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