BSE-Verdacht und die Tierseuchenkasse

Der Eigentümer von Schlachtrindern kann weder nach § 66 Nr. 5 noch nach § 72c TierSG von der Tierseuchenkasse Entschädigung für Erlöseinbußen und Aufwendungen zur Beseitigung von Risikomaterial verlangen, die infolge amtstierärztlich angeordneter Sicherungsmaßnahmen nach einem BSE-Verdacht entstanden sind, der

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BSE-Verunreinigung beim Schlachten

Der Eigentümer eines Rindes kann nach § 72c TierSG von der Tierseuchenkasse eine Entschädigung für die behördlich angeordnete Beseitigung des Schlachtkörpers („Maßregelung“) verlangen, wenn die Beseitigung angeordnet wurde, weil das Fleisch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der BSE-Untersuchungsverordnung

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Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden – etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden,

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