Der Entschädigungsbetrag für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, war gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG a.F. nicht auch um die Umsatzsteuer zu kürzen, die auf anzurechnende Erlöse für verwertbare Teile des Tieres anfiel.
Nach § 67
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