Ein Haftungsanspruch entfällt nicht bereits deshalb, weil das Finanzamt den eingetretenen Steuerschaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten -im Streitfall durch die vermeintlich unzutreffende Verrechnung des Steuerguthabens 2006- (mit-)verschuldet hat.
Es ist für den Bundesfinanzhof schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer auf
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