Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO tritt beim Tod einer Partei, die – wie hier – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, eine Unterbrechung des Verfahrens entgegen der Regel des § 239 ZPO nicht ein. Etwas Anderes gilt nach Halbs. 2 der Vorschrift unter anderem dann, wenn der Bevollmächtigte der früheren
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