Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall war die unter Niereninsuffizienz und Diabetes leidende 84jährige später Verstorbene
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