Abschleppkosten in der Vollkaskoversicherung

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG

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Wirtschaftlicher Totalschaden

Der Bundesgerichtshof hat erneut Stellung genommen zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, bei denen der Sachverständige die Höhe auf mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat.

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich

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Doch kein wirtschaftlicher Totalschaden

Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.

Zwar ist die Instandsetzung eines

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Amtsgericht

131,7% Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (abzüglich des Restwertes) eines Autos so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so dass der Geschädigte als Schadensersatz nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs verlangen kann. Ein Ausnahme hiervon gibt es jedoch: Liegen

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Bundesverwaltungsgericht

Totalschaden und die Reparaturkosten

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Dies gilt zumindest

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