Messer & Blut

Der Exzess des Mittäters

Jeder Täter haftet für das Handeln eines Mittäters nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur so weit verantwortlich, wie sein Wille reicht; ein Exzess des anderen fällt ihm nicht zur Last.

Allerdings werden Handlungen

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Keine Abtreibung nach dem Kaiserschnitt

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Berlin im „Berliner Zwillingsfall“ überwiegend bestätigt.

Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten, erfahrene Geburtsmediziner, wegen Totschlags (in minder schwerem Fall) zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und

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Die verspätete Abtreibung

Das Landgericht Berlin hat die Leitende Oberärztin und den ehemaligen, inzwischen pensionierten Chefarzt eines Berliner Klinikums wegen der bewussten Tötung eines kranken Zwillingskindes während eines Kaiserschnitts wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und

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Ärztlich assistierte Suizide

Der Bundesgerichtshof hat zwei Freisprüche der Landgerichte Hamburg und Berlin in Fällen ärztlich assisiterter Selbsttötungen bestätigt.

Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch

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AG/LG Düsseldorf

Der Tötungsvorsatz in der Beweiswürdigung

Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.

Daran fehlt es, wenn die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht ausschöpft, insbesondere vorsatzkritische Umstände nicht erörtert.

So auch in dem

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Die Tötungsabsicht in der Strafzumessung

Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde es überwiegend als ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot

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Korrektur des Rücktrittshorizonts

Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen können zur Prüfung der zur „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ entwickelten Grundsätze drängen.

Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf

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Bedingt vorsätzliches Handeln

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.

Vor Annahme

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