Die unterbliebene Rückholung eines Strafverfahrens aus der Zuständigkeit der US-Militärgerichtsbarkeit kann nach Abschluss des Verfahrens nur bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses gerichtlich überprüft werden. Ein solches Interesse besteht nicht bereits deshalb, weil die Hinterbliebenen mit dem Ausgang des Strafverfahrens unzufrieden
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