Die Umstellung dauerhaft vermieteter Wohnungen auf eine befristete möblierte Vermietung kann in einem Milieuschutzgebiet eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellen. Maßgeblich ist, ob das Vermietungsmodell geeignet ist, die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu verändern; die fortbestehende Nutzung zu Wohnzwecken schließt eine milieuschutzrechtliche
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