Hotel-Rezeption

Kommunale Übernachtungsteuer

Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben („Kulturtaxe“, „Tourismustaxe“, „Übernachtungsteuer“) mit dem Grundgesetz vereinbar

Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den

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Traben-Trabach

Traben-Trarbach – und der Tourismusbeitrag

Die Beitragskalkulation über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in Traben-Trarbach ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Geschäftsinhabers abgewiesen, der sich gegen einen Beitragsbescheid der Stadt Traben-Trarbach über

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Tourismusabgabe in Bremen

Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Nach § 1 Abs. 1 BremTourAbgG erheben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer. Die Tourismusabgabe wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz

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