Eine Ausschlussfristenregelung in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam, wenn in ihr der Beginn der ersten und zweiten Stufe der Ausschlussfrist ist nicht klar und eindeutig geregelt ist. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Lesen