Soweit die Rechtsausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 18.04.2012 dahingehend verstanden werden können, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gelte für Fahrer iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG nicht, hält das Bundesarbeitsgericht daran nicht fest. In einem Revisionsverfahren
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