Steht dem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang
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