150 Rindern nach Usbekistan

Ist nicht sichergestellt, dass in der Russischen Föderation Versorgungsstellen für Rinder während des Tiertransportes vorhanden sind und genutzt werden können, ist die Ablehnung der Genehmigung des Tiertransportes rechtens.

150 Rindern nach Usbekistan

So hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Viehhandelsunternehmens aus dem Kreis Steinfurt abgelehnt, das sich gegen die Ablehnung der Genehmigung eines Transports von 150 trächtigen Rindern nach Usbekistan gewandt hatte.

Für Hausrinder gilt nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, dass sie bei einem Transport in Drittländer nach einer Beförderungsdauer von maximal zweimal 14 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Die zuständige Behörde am Versandort kontrolliert hierzu die in dem vorgelegten Fahrtenbuch gemachten Angaben und versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen zufriedenstellend ist.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2020 hat der Antragsgegner den geplanten Transport der Rinder abgelehnt. Er müsse nach Auskunft der zuständigen Stellen in der Russischen Föderation davon ausgehen, dass Versorgungsstellen für Rinder während des Tiertransportes durch die Russische Föderation nicht zur Verfügung stünden bzw. derzeit nicht in Betrieb seien. Dagegen hat sich der Viehhandelsunternehmer mit seinem Eilantrag gewehrt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster habe die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Abfertigung des Transports nach Usbekistan, Abstempelung des Fahrtenbuchs sowie Abzeichnung durch einen Amtsveterinär.

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Sie habe jedenfalls nicht mit dem hierfür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad glaubhaft gemacht, dass auf dem Gebiet der Russischen Föderation die nach der geplanten Route erforderliche zweite Versorgungsstation in der Region Samara zur Verfügung stehe und die entsprechenden Anforderungen erfülle. Es erscheine zwar als möglich, dass die Versorgungsstation benutzungsbereit zur Verfügung stehe. Es erscheine aber ebenfalls als möglich, dass bereits dies nicht der Fall sei. In dem Bericht über die Reise deutscher Tierärzte in die Russische Föderation im August 2019 und in der Auskunft des Föderalen Dienstes für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation würden noch andauernde und einer Nutzbarkeit entgegenstehende Bauarbeiten an der Versorgungsstation genannt.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin in dem gerichtlichen Antrag auch keine konkreten Daten für die beabsichtigte Durchführung des Rindertransports nach Usbekistan angegeben. Aus diesem Grund könne das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, ob an den Versorgungsstationen an konkret zu benennenden Tagen freier Platz für die transportierten Rinder bestehe.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 5 L 446/20

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