Die Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen eigenen begründet haben.
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt
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