Die Weitergabe von Namen und Anschriften der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber steht auch dann mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG in Einklang, wenn im Gesellschafts- und/oder Treuhandvertrag die Weitergabe an andere Mittreugeber ausgeschlossen ist.
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