Treuhandbeteiligungen – und der Haftungsausschluss

Die Klauseln eines formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht bleiben

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Der Auskunftsanspruch eines treuhänderisch beteiligten Gesellschafters

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen

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Auskunft über die Treuhandgesellschafter

Einem Kommanditisten hat gegen den registerführenden Treuhandgesellschafter, mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber. Dieser Anspruch besteht bereits aus der gesellschafterlichen Verbundenheit iVm § 242 BGB. Die Treugeber sind im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen FaAll zwar weder unmittelbare Vertragspartner

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Die fehlgeschlagene Kapitalanlage

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an einem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH nicht persönlich, wenn ihm persönlich kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen ist, er keine Anleger getäuscht und keine Anlagegelder veruntreut hat. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden

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Nachrichten

Auskunftspflichten in der Publikumsgesellschaft

Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar

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Auskunftsansprüche der Anleger bei Publikums-Kommanditgesellschaften

Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem Fonds (Filmfonds) in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften beteiligt haben, können Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen, wenn ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist. In den vier

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Treuhandgesellschafter und die Einlageverpflichtung in der GmbH

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt. Im entschiedenen Streitfall wurden die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis wie

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Der Freistellungsanspruch des Treuhandgesellschafters in der Publikumspersonengesellschaft

In einer Publikumspersonengesellschaft, an der sich die Anleger im Rahmen eines Treuhandverhältnisses beteiligen können, welches so ausgestaltet ist, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie – unmittelbare – Gesellschafter gestellt werden, können sie gegen den in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger nicht mit

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