Neue Gesellschafter in der Publikumsgesellschaft – und die Aufklärungspflichten der Altgesellschafter

Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des Altgesellschafters

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Aufklärungspflichten bei der Publikums-KG – und die Haftung des Treuhandkommanditisten

Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.

Die Treuhandkommanditistin ist allerdings als

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Unterrichtungspflichten eines Treuhandkommanditisten

Eine Treuhandkommanditistin eines Filmfonds ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet, den Anleger über die ihr bekannte wesentliche Einbindung eines großen Vertriebsunternehmens zu unterrichten, dessen Hauptgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft war.

Eine Treuhandkommanditistin kann die Pflicht treffen,

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