Der Prospektverantwortliche unterfällt zwar der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings kann er neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften, wenn er Vertriebsverantwortung übernommen und daher besonderes persönliches
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