Bundesfinanzhof (BFH)

Trinkgeld für den Notarassessor

Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als

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Das Toiletten-Trinkgeld

Ein Reinigungsunternehmen hat über die Sammelteller-Einnahmen Auskunft zu erteilen, die in Toilettenanlagen erzielt worden sind, damit das Aufsichts- und das Reinigungspersonal den ihnen zustehenden Anteil berechnen können.

Vom Landesarbeitsgericht Hamm ist in den hier vorliegenden Fällen die Berufung eines Gladbecker

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Für wen ist das Toiletten-Trinkgeld?

Steht einer Toilettenaufsichtsperson eines Reinigungsunternehmens ein Anteil an den Einnahmen zu, welche über aufgestellte Sammelteller im Zugangsbereich erzielt werden, hat sie einen Anspruch auf Auskunft über die erzielten Einnahmen.

So die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen in dem hier vorliegenden Fall

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Spielbanktronc

Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher

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Bundesfinanzhof (BFH)

Trinkgelder im Konzernverbund

Die mit dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern im Jahr 2002 eingeführte betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern gab dem Bundesfinanzhof jetzt Anlass, seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitsentgelt und steuerfreiem Trinkgeld fortzuschreiben. Dabei entschied er in einem von mehreren

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