Beim Online-Banking hat der Bankkunde vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN zu überprüfen. Dies nicht zu tun, ist grob fahrlässig.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden
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