Messer & Blut

Der mißglückte Haarschnitt

Es ist rechtsfehlerhaft, strafschärfend zu berücksichtigen, dass zwischen dem Anlass der Tat – einem mißglücktem Haarschnitt – und dem Zustechen mit einem Messer ein eklatantes Missverhältnis bestand, obwohl die – rechtsmedizinische – Sachverständige insbesondere die Unfähigkeit des Angeklagten,   sich

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2,21 Promille – und schuldfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss.

Für die

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Besoffen, aber schuldfähig?

Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz einer erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist.

Dass der Täter planmäßig und

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„Maximal 3,9 ‰“

Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist.

Auch wenn davon auszugehen ist,

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3 Promille

Es gibt keinen gesicherten Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist.

Bei einem Wert von über 2 ‰ ist eine erhebliche Herabsetzung der

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Trunkenheit auf dem Kutschblock

Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 g vT absolut fahruntüchtig.

Die Pferdekutsche ist ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, § 24 StVO. Der Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit für Führer von Kraftfahrzeugen (1,1‰)

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