Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die – wie hier die Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied – keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz
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