Errichtet ein Deutscher ein Common-Law-Testament und begründet er einen trust für Grundbesitz in Deutschland, so kann dies als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft aufgefasst werden. Errichtet ein Deutscher ein Common-Law-Testament und benennt er in ihm einen trustee für Vermögen in Deutschland, kann dies als Anordnung einer Testamentsvollstreckung aufgefasst werden. Für
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