Gerät der (öffentliche) Arbeitgeber mit tariflich geschuldeter Differenzvergütung in Verzug, schützt ihn ein Rechtsirrtum über die zutreffende Eingruppierung nur in engen Ausnahmefällen. Wer trotz gefestigter BAG-Rechtsprechung zu niedrig vergütet, trägt regelmäßig das Prozessrisiko – und schuldet Verzugszinsen auch dann, wenn
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