Bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart haben, ist zwischen der Berechnung der Bezüge nach § 4 Abs. 1 TV ATZ und der Berechnung des Mindestnettobetrags nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zu differenzieren. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren
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