Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen als Voraussetzung für die Anordnung von Bereitschaftsdienst in der Regel vor, dass diese Arbeitsform „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ zu leisten ist (vgl. nur § 7 Abs. 3 TVöD/TV-L, § 41 Nr. 4 Ziff. 2
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