Ramstein Air Base

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und tarifliche Ausschlussfristen

Die einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zustehenden Überbrückungsbeihilfeansprüche können nicht nach § 49 TV AL II nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II wird von der Spezialregelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich verdrängt. Verfall und tarifliche Ausschlussfristen Einen Verfall

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Ramstein Air-Base

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und die Frage des Rechtsmissbrauchs

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt. Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses überschreiten mit dem Abschluss einer individuellen arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung die von den Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags zur sozialen

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Kaserne

Überbrückungsbeihilfe für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das zumutbare Angebot

Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971  steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff.

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Us Army Drill Team

Überbrückungsbeihilfe – und die erneute Anstellung bei den Stationierungsstreitkräften

Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses. Schließt ein von den Stationierungsstreitkräften entlassener Arbeitnehmer mit diesen einen neuen Arbeitsvertrag ab, endet ein ursprünglich bestehender

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung

§ 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) normiert die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Anspruch auf

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und ihr Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Zwei-Drittel-Teilrente erfüllt. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und

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Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften – und die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

Nach § 2 Ziff. 1 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen Personaleinschränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen. Der Arbeitnehmer begehrt Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Er stand seit dem 1.05.2002 in

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Überbrückungsbeihilfe von den Stationierungsstreitkräften – und der frühere Betriebsübergang

Nach § 2 Ziff. 1 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen Personaleinschränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begehrt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV

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Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland

Ein Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland hat ab dem Zeitpunkt seines frühestmöglichen Rentenbeginns keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich). Ab diesem Tag ist er nicht mehr arbeitslos, so dass kein

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