In Abgrenzung zu dem Tätigkeitsmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ bedeutet „Gestaltungsspielraum“ im Sinne der EG 8 der Anlage 1 Teil III Ziff. 24 zum TV EntgO Bund, dass dem Beschäftigten zumindest Entscheidungsrechte und ‑wege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zustehen, d.h. die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht, wann ein
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