Ein Arbeitgeber kann eine Kündigung auch auf häufige kurze krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers und damit auf Gründe in seiner Person iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG stützen. Eine mit häufigen (Kurz-)Erkrankungen des Arbeitnehmers begründete Kündigung ist sozial nur gerechtfertigt, wenn im Kündigungszeitpunkt Tatsachen vorliegen, die die Prognose stützen,
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