Erhalten Beschäftigte Übergangsgeld, ist der Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld (ggf. zuzüglich des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI) und dem Nettoentgelt iSv. § 22 Abs. 2
Lesen