Ein Beschäftigter, der nach seiner Höhergruppierung der Endstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT in der im Tarifbereich der VKA bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung einen Garantiebetrag nach dieser Tarifnorm. Der tarifliche Garantiebetrag gemäß § 17 Abs. 4
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