Der Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA verwendet wird, entspricht dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis. Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten
Artikel lesen











































