TVöD/Bund – und die Eingruppierung

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/Bund ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder

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Überleitung in den TVöD – und die Eingruppierung

Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12 2013 hinaus fortbesteht und die am 1.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 1.01.2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1

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Personalüberleitung beim Kreiskrankenhaus – und die Frage der statischen oder dynamischen Geltung des TVöD/VKA

Durch einen Personalüberleitungsvertrag kann für einen Arbeitgeber, der nicht an dem Vertrag beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen nicht ohne seine Zustimmung vereinbart werden. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts handelte es sich in dem hier entschiedenen Fall bei dem Personalüberleitungsvertrag („PÜV 2002“) nicht um einen zwischen einem Betriebsveräußerer

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Stufenzuordnung aufgrund in der EU erworbener Berufserfahrung

Bei der Einstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung („Wanderarbeitnehmer“) und der von sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die nach Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der tariflichen Stufenzuordnung gleich behandelt werden müssten. So bestand in dem

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Der Samstag als Werktag im öffentlichen Dienst

Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 01.08.2006. Dies ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Nach ständiger

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Eingruppierung eines Ausbilders – und die tariflichen Anforderung an eine

Eine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann vor, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach allein Ausbildungszwecken dient, nicht aber dann, wenn in ihr im Sinne einer Nebenfunktion Auszubildende ausgebildet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht unter Auslegung des Wortlauts im rechtsterminologischen Verständnis unter Berufung auf die

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Samstag ist ein Werktag

Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen

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Feiertagszuschläge im öffentlichen Dienst

§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K beinhaltet einen institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich durch Kürzung der Soll-Arbeitszeit. Wird der Freizeitausgleich hierdurch nur zum Teil gewährt, so ist der Feiertagszuschlag in Höhe von 135 % nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD-K auch für die an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu

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Anrechnung von Beschäftigungszeiten – und die vorhergehende Beamtentätigkeit

Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden. Die Beamtenverhältnisse der Lehrerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern,

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Herabgruppierung im TVöD – und die Stufenlaufzeit

Im Tarifbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit einer seit 2009 bei der beklagten Stadt beschäftigten Sozialarbeiterin. uf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der TVöD in der für die VKA geltenden Fassung Anwendung. Für

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Tarifliche Zuschläge für ungeplante Überstunden

Bei sog. ungeplanten Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern Überstundenzuschlag zu. Nach § 7 Abs. 8 Buchst. c des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung

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Bereitschaftsdienst und Überstunden im Rettungsdienst

Überstunden fallen für einen im Rettungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer erst an, wenn dieser unter Berücksichtigung des tariflichen Faktors von 0, 5 für Bereitschaftszeiten unter Beachtung des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 TVöD (hier 2 Jahre) durchschnittlich mehr als 39 Wochenstunden gearbeitet hat. Für die Frage, ob Bereitschaftszeiten vorliegen ist auf

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Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag – und der neue Mehrheitsgesellschafter

Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen,

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Eingruppierung nach TVöD – und die Besitzstandswahrung bei Übertragung einer anderer Tätigkeit

Als Ausnahme zu § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD schafft § 8 TVÜ-Bund eine Besitzstandsregelung für bestimmte Beschäftigte, deren Höhergruppierungen nach dem 30.09.2005 anstanden. Damit sollte aber das „System des Bewährungsaufstiegs“ nicht generell und auch nicht für jene Beschäftigte „fortgeschrieben“ werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des TVöD eine

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

Regelt ein Arbeitsvertrag, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BMT-G-O vom 10.12 1990) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung“ bestimmt, so fallen hierunter keine Haustarifverträge der

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TVöD – und die Kündigung aus wichtigem Grund

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD können die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen, durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Mit dem Begriff „wichtiger Grund“ knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche

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Heilpädagogische Förderlehrer – und ihre Eigenschaft als Lehrkraft

Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 TVöD-V sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Eine „universitäre Ausbildung“, wie sie Lehrer im engeren Sinne aufweisen, ist dafür nicht erforderlich. Auch heilpädagogische Förderlehrer können

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(Haushalts-)Untreue im öffentlichen Dienst

Eine (Haushalts)Untreue kann auch bei der unberechtigten Zubilligung von Erfahrungsstufen bei der Einstellung als Tarifbeschäftigte(r) im Öffentlichen Dienst vorliegen. Eine Strafbarkeit des Oberbürgermeisters wegen Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 Fall 2 StGB zum Nachteil der Stadt kommt nur in Betracht, wenn er eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt

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TVöD-Jahressonderzahlung – und der Pfändungsschutz

Die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S entschieden. Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA gilt entgegen der Auffassung der

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TVöD – und die Eingruppierung eines Sachbearbeiters

Bei der Prüfung der Eingruppierung ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden

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Tarifliche Ausschlussfrist – und ihre Wahrung

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden.

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Eingruppierungsklage – und der notwendige Vortrag

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht

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Ständige Wechselschichtarbeit

Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105, 00 Euro monatlich. Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT setzt nach der in § 7 Abs. 1 TVöD-AT enthaltenen Definition voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der

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Änderungskündigung zur „Rückgruppierung“

Wenn der Arbeitgeber von einer „Rückgruppierung“ in der für den Arbeitnehmer erkennbaren Annahme absieht, sie sei wegen Zeitablaufs unzulässig, verzichtet er damit nicht auf das Recht, eine entsprechende Änderungskündigung zu erklären. Auch wird das Vertrauen des Arbeitnehmers, eine „Rückgruppierung“ werde nicht erfolgen, für die Zukunft regelmäßig nicht nach § 242

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Freistellung im Ehegattenarbeitsverhältnis – und die Insolvenzanfechtung der Gehaltszahlungen

Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Entgeltlich sind auch Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erfolgen, die unter Durchbrechung des Grundsatzes „kein Entgelt ohne Arbeit“ eine Entgeltzahlungspflicht ohne

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Verlagerung eines Arbeitsplatzes – von der Bundeswehr zum Bundesverwaltungsamt

Bei der reinen Verlagerung eines Arbeitsplatzes vom Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern fällt der Arbeitsplatz nicht weg im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw), sodass in diesem Fall die

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der später geschlossene Haustarifvertrag

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

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Dynamische Bezugnahmeklausel – und die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst

Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien eine dynamische Inbezugnahme des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes, bezieht sich diese Klausel inzwischen auf den TVöD und die damit einhergehenden Tarifverträge („Tarifsukzession“). Durch die fehlende Weiterentwicklung des BAT /BAT-O und die Verabschiedung des TVöD ist im Arbeits-verhältnis der Parteien nachträglich eine Lücke entstanden,

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Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt

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