Schadensersatz wegen unterlassener Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Begehrt ein nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer unter Berufung auf die vertragliche Rücksichtnahmepflicht Schadensersatz wegen unterlassener Beschäftigung, ist er für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, §

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Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA setzt eine mit denen der ersten Alternative „gleichwertige“ Tätigkeit voraus. Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne. Die

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Regelbeförderung von Erfüllern – und die Mindestwartezeit

Mit den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern wird das Ziel verfolgt, angestellte und beamtete Lehrkräfte gleichzubehandeln, indem die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem bei vergleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderung zu Oberstudienräten in die Besoldungsgruppe A 14 stattfindet. Diese Gleichstellung

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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD-AT

Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor. Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT berücksichtigt jedoch die mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit. Sie dient als Ausgleich dafür, dass

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Tarifliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses – und die Urlaubsabgeltung

ür das Entstehen des Mindesturlaubsanspruches nach dem Bundesurlaubsgesetz ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Das Entstehen des gesetzlichen Mindestanspruches steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch entsteht somit auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhält und der Tarifvertrag

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Kleine dynamische Bezugnahmeklausel – und die Tarifsukzession

Eine Vergütungsabrede, mit der eine Vergütung „nach“ einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT oder „in Anlehnung“ an eine solche vereinbart wurde, ist durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden. Die nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zum Zeitpunkt der Tarifsukzession zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich

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Gemeindevollzugsdienst – und die Eingruppierung nach TVöD

Eine Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst – im Außendienst (Streifendienst) – erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA). Die Tätigkeit erfordert sowohl „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne. Das Arbeitsgericht Freiburg geht zunächst bei der tariflichen Beurteilung der Tätigkeit im

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Volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis

Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers. Die durch § 33 Abs. 2 TVöD angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge

Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen. Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

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Die volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsvertrag kann eine auflösende Bestimmung vorsehen, wonach das Arbeitsverhältnis endet, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger dem Arbeitnehmer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bewilligt hat. Dies kann auch durch eine vertragliche Inbezugnahme von § 33 Abs. 2 TVöD erfolgen. [content_table] Auflösende Bedingung und Schriftformerfordernis[↑] Die im Arbeitsvertrag in Bezug

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Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin

Wohngeldsachbearbeiterinnen, die selbständig arbeiten, sind im Regelfall der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT /BAT-O zuzuordnen. Ist die Übertragung dieses Dienstpostens erst nach Oktober 2005 erfolgt, führt dies nach der Anlage 3 des TVÜ-VKA zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD. Die Eingruppierung in die

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Wechsel in die Teilzeit – und der noch nicht genommene Urlaub

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

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Betriebsübergang beim städtischen Krematorium

Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens

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Eingruppierung einer Gesundheitsberaterin

Führt eine tarifliche Vergütungsordnung in mehreren Vergütungsgruppen unterschiedliche Beispielsfälle auf (hier: Angestellte in der Gesundheitsberatung einerseits und Angestellte in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung andererseits), so kann zur Abgrenzung auf die allgemeinen Obermerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe zurückgegriffen werden. Die hervorgehobenen Tätigkeiten (hier der Einzel- und Gruppenberatung) dürfen nicht als

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Gerätewart der Feuerwehr

Der Gerätewart einer Kommune ist kein Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT, was sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt. Nimmt der Gerätewart als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Einsätzen zum

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Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich Altersgesicherten

Tariflich Altersgesicherte können nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit einer sozialen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Gibt ein Arbeitgeber durch Einräumung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erkennen, dass ihm bis dahin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als zumutbar erscheint, so würde die Zulassung einer außerordentlichen Auslauffristkündigung den Schutz der tariflichen Alterssicherung

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Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder

Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf

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Berücksichtigung einer früheren Tätigkeit für die Stufenzuordnung bei der Bundesagentur für Arbeit

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA aF werden Beschäftigte bei der Einstellung bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfolgt ausnahmsweise, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit vorliegt

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TVöD: Stufenzuordnung nach Höhergruppierung

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage

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Jubiläumsgeld und Beschäftigungszeit

Der Anspruch des Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld „bei Vollendung“ einer bestimmten Beschäftigungszeit (hier: nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung) setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1

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Gestellung gem. § 4 Abs 3 TVöD als unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung

Gestellt ein (öffentlicher) Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 TVöD seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer an einen Dritter zur dortigen dauerhaften Leistungserbringung, so betreibt er eine unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung. Die mit dem Gestellungsvertrag einhergehende dauerhafte Übertragung des Direktionsrechts auf den Dritten ist in entsprechender Anwendung von § 9 Nr. 1

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Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte

Für die Eingruppierung der Leiterin einer Kindestagesstätte in die Entgeltgruppen des TVöD-BT-V/VKA ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor. Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten – wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8

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Beamtenversorgung – und das Weihnachtsgeld der Witwe

Die Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ist bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 7 BeamtVG anteilig auf alle zwölf Kalendermonate umzulegen. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen finden aber die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG Anwendung. Nach §

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Eingruppierung einer Sozialpädagogin

Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung einer Sozialpädagogin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs.

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Tarifliche Vorfeiertagsregelung an kommunalen Krankenhäusern

Mit den Auswirkungen der „Vorfeiertagsregelung“ des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) auf die regelmäßige Arbeitszeit bei Schichtdienst hatte sich aktuell das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Der Arbeitnehmer hat hiernach Anspruch darauf, dass

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Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

Für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA müssen deren tarifliche Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein. Ein Bezirkssozialarbeiter ist in der Entgeltgruppe (EG) S 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst

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Betriebliche Übung und die Schriftformklausel des TVöD

Die Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 TVöD verhindert die Entstehung einer betrieblichen Übung auf Zahlung einer pauschalierten Gefahren-/Schmutzzulage. Bei der Zahlung einer Gefahren-/Schmutzzulage als solcher handelt es sich um keine Nebenabrede sondern eine Hauptabrede, weshalb § 2 Abs. 3 TVöD nicht greift. Eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 4 des Tarifvertrags

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Gefahren-/Schmutzzulage als betriebliche Übung

Die Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 TVöD verhindert die Entstehung einer betrieblichen Übung auf Zahlung einer pauschalierten Gefahren-/Schmutzzulage. Bei der Zahlung einer Gefahren-/Schmutzzulage als solcher handelt es sich um keine Nebenabrede sondern eine Hauptabrede, weshalb § 2 Abs. 3 TVöD nicht greift. Eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 4 des Tarifvertrags

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Fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

Die fiktive Nachzeichnung der üblichen beruflichen Entwicklung eines frei gestellten Personalratsmitglieds erstreckt sich nicht auf die Teilhabe am beschleunigten Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD, wenn der Arbeitgeber die Verkürzung der Stufenlaufzeit entsprechend der Intention der Tarifvertragsparteien auf sachlich begründete Einzelfälle beschränkt. Nach § 8 BPersVG dürfen

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Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

Die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit ist im Geltungsbereich des TVöD den tatsächlich geleisteten (Wochen-)Arbeitsstunden nicht fiktiv hinzuzurechnen. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte

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Bewährungsaufstieg aufgrund tariflicher Besitzstandsregelung

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund ist für eine Höhergruppierung in Anwendung der Besitzstandsregelung ein schriftlicher Antrag der Beschäftigten erforderlich. Aus dem Antragserfordernis ergibt sich zugleich, dass die Besitzstandsregelung nach Abs. 3 keine Höhergruppierung im Wege der Tarifautomatik ermöglicht, sondern es sich um einen individualrechtlichen Anspruch handelt, der

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Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

Gemäß § 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten – 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) – für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis

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Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge – und die gekündigte Dienstvereinbarung

Eine im Zeitfenster vom 1. Oktober 2005 bis zum 22. November 2006 erklärte Kündigung einer Dienstvereinbarung erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer rechtswirksamen Veränderung in § 4 Abs. 4 TVöD-NRW auch dann, wenn die Kündigungsfrist erst nach diesem Stichtag abgelaufen ist. Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Sie gehört zu den

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Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach dem TVöD

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Abgeltungsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt. Die vom 30.

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Notebook

Mitbestimmung bei subventionierten Arbeitsplätzen im Modellprojekt „Bürgerarbeit“

Von kommunalen Arbeitgebern geschaffene, subventionierte Arbeitsplätze im Rahmen des Modellprojekts „Bürgerarbeit“ unterliegen den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD). Der in § 1 Abs. 2 TVÖD enthaltene Ausnahmekatalog kann nicht im Wege der Analogiebildung ausgeweitet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtete mit Erlass vom 19. April

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Zusatzurlaub für Nachtarbeit – nächtlicher Bereitschaftsdienst

§ 27 TVöD-K für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände enthält eine umfassende und abschließende Regelung des nach § 6 Abs. 5 ArbZG gebotenen Ausgleichs für Nachtarbeit. Soweit nach § 27 Abs.03.2 TVöD-K idF vom 01.08.2006 nächtlicher Bereitschaftsdienst unberücksichtigt bleiben sollte, hat die Vorschrift gegen §

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Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst

Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der

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Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern,

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