Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten hat keinerlei Einfluss auf die Eingruppierung, die sich nach der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit richtet. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer seit dem 16.07.2005 bei der beklagten Stadt beschäftigt und zuletzt als Lastkraftwagenfahrer im kommunalen Eigenbetrieb „Stadtreinigung L“ tätig. Auf das Arbeitsverhältnis
Lesen