Der Schiffsführer auf einem Peilschiff erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Für die Eingruppierung sind die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht
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